, bestätigt im Ergänzungsgutachten II pag. 3320): Obgleich die Analyse des dem Beschuldigten vorgeworfenen und von ihm auch eingeräumten Tatgeschehens erkennen lasse, dass auf ihn durchaus einige Merkmale zuzutreffen scheinen, welche für eine Affekttat sprächen – etwa die spezifische Vorgeschichte mit anhaltenden Affektspannungen und die wiederholten Kränkungserlebnisse im Rahmen des chronischen Ehekonfliktes –, überwiegten jedoch die Negativ-Merkmale, namentlich die Hinweise auf aggressive Vorverhalten gegenüber dem Opfer, angedeutete oder auch explizit formulierte Ankündigungen der Tat, der nicht nachweisbare eindeutige und zeitlich