Diese Aussagen relativierte der Beschuldigte später jedoch wieder (pag. 787 Z 682: «Ja sicherlich, aber eine Beleidigung ist nicht vergleichbar mit betrügen oder fremdgehen»), was zeigt, dass nach seiner Ansicht nicht die Beleidigungen an diesem Morgen, sondern das langgehegte Gefühl der Untreue für die Tat ausschlaggebend war. Schliesslich hat auch der Gutachter im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Schuldfähigkeit die Frage nach der Affekttat aus psychiatrischer Sicht geprüft und nach sorgfältiger Abwägung verworfen (siehe Gutachten pag. 2423 ff., bestätigt im Ergänzungsgutachten II pag.