757 Z 110 f.: «Ich habe ihr auch gesagt, dass sie mich nie betrügen solle, da dies zur Katastrophe führen könne» und pag. 761 Z 334 ff.: «Ich habe ihr gesagt, dass sie einen grossen Kriminellen mache, wenn sie so weiter mache. Jetzt bin ich halt ein grosser Krimineller. Sie wollte, dass ich [r]eligionslos bin»). Auch die (angebliche) Aussage am Tattag gegenüber U.________ am Bahnhof, nachdem er das Opfer beim Treffen mit U.________ beobachtet hatte («Gut, das[s] ich dich noch gesehen habe», pag. 692 Z 150 f.), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bereits vorher die Tötung von J.________ ins Auge fasste.