Überdies bedrohte der Beschuldigte das Opfer bereits früher mit dem Tod. Nicht anders ist die Aussage von C.________ zu verstehen, wonach ihn J.________ im Januar aufgefordert habe, sie jede Stunde anzurufen, um zu überprüfen, ob sie noch lebe (pag. 616 Z 230 f.; vgl. auch pag. 631 Z 40 f. und die Notiz von C.________ vom 16. Januar 2016 auf pag. 623: «Als J.________ wieder von Bedrohung durch A.________ u ihre Angst spricht [angeblich hat er sie am Mittwoch wieder fast erwürgt], […]»). Im nämlichen Sinn hat sich auch der Beschuldigte (implizit) geäussert (pag. 757 Z 110 f.: «Ich habe ihr auch gesagt, dass sie mich nie betrügen solle, da dies zur Katastrophe führen könne» und pag.