747 Z 125 ff.). Allerdings war der sich in diesem Verhalten manifestierende mangelnde Respekt gegenüber ihm nicht der primäre Beweggrund, seine Ehefrau zu töten (vgl. pag. 787 Z 682), sondern gesellte sich zum Hauptmotiv der vermuteten Untreue hinzu. Im Ergebnis erblickt die Kammer – wie die Vorinstanz – das Motiv des Beschuldigten in dessen Eifersucht, seinem verletzten Stolz sowie in der Rache für die (vermutete) Untreue des Opfers. 8.2.6 Zur Frage nach einer Affekttat Die Kammer ist der Auffassung, dass keine Affekttat vorliegt. Dagegen spricht vorab, dass der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage, bereits als er J.________