Zum Motiv Die Vorinstanz hielt zum Motiv des Beschuldigten fest, aufgrund der tatnahen Erstaussage gegenüber dem Polizeinotruf sowie den Ausführungen über sämtliche Einvernahmen hinweg bestünden keine Zweifel, dass sich das Tatmotiv des Beschuldigten in Eifersucht und Rache darüber finde, dass ihm das Opfer nach seinen Vorstellungen untreu gewesen sei. Damit zusammenhängend sei verletzter Stolz hinzugekommen, da ihm das Opfer aus seiner Sicht mangelnden Respekt gezeigt habe (pag. 3509).