Vielmehr ist – wie in der Anklageschrift erwähnt – davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer in der Küche behändigte. Anzufügen bleibt, dass die Rüge des Verteidigers, wonach die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts zum Tatvorgehen von der Anklageschrift abgewichen sei (pag. 3842), unbehelflich ist: Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist vom angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres umfasst. 8.2.5 Zum Motiv