In Anbetracht der eingangs erwähnten Aussage, wonach das Messer beim Eingang der Wohnung gelegen habe, ist zu vermuten, dass der Beschuldigte mit «dort» ebendiesen Ort meinte. Diese Aussage ist indes wenig glaubhaft: So äusserte sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens stets dahingehend, dass er das Messer in der Küche holen gegangen sei; zu keinem Zeitpunkt sprach er davon, dass das Messer beim Eingang der Wohnung bereitgelegen habe. Die Motivation für dieses geänderte Aussageverhalten des Beschuldigten dürfte darin liegen, dass er damit von seiner Schuld für die Tat ablenken will: