3819 Z 3 ff.). Jemand müsse es dort hingelegt haben, vielleicht das Opfer oder eine Drittperson. Mit diesem Dritten meint der Beschuldigte mutmasslich den Exfreund des Opfers, Q.________. Dieser sei – wie der Beschuldigte ebenfalls erstmals an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte – eine Woche oder zehn Tage vor der Tat mit einem Messer zu ihnen gekommen und habe dieses «dort» hingelegt (pag. 3816 Z 35 ff.). In Anbetracht der eingangs erwähnten Aussage, wonach das Messer beim Eingang der Wohnung gelegen habe, ist zu vermuten, dass der Beschuldigte mit «dort» ebendiesen Ort meinte.