16 vereinbaren lässt. Und für das Entstehen der Verletzung in einer anderen körperlichen Auseinandersetzung des Opfers mit irgendeiner anderen unbekannten Person, fehlen jede Hinweise. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer vor den tödlichen Schnitten auch heftig in den Bauch schlug und/oder trat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erstmals an, er habe das Messer nicht in der Küche geholt, sondern dieses sei beim Eingang der Wohnung bereitgelegen (pag. 3819 Z 3 ff.).