Die Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe ein Messer in der rechten Hand gehabt, weshalb ein Zuschlagen oder Zutreten nicht naheliegend sei (pag. 3506), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Das weiter angeführte Argument, die Verletzung könnte auch bei einem Sturz im Schlafzimmer oder sonstwo oder einer anderen körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, die nicht im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt stehe, ist theoretischer Natur: Es ist höchst unwahrscheinlich, dass eine solch auffällige Verletzung von einem blossen Zu-Boden-Gehen herrührt, da sich ein derartiger Aufprall nicht mit den im Vordergrund stehenden «heftigen, stumpfen Gewalt»