Diese Verletzung hatte keine todesursächliche Relevanz, lässt aber an eine eher heftige stumpfe Gewalt gegen den Bauchraum des Opfers vor dessen Versterben denken (pag. 563). Obwohl der Beschuldigte erklärte, zu 99 % habe er diese Verletzung verursacht, er könne sich aber nicht erinnern, wie er das gemacht habe (pag. 544 f.; pag. 786 f. Z 648 ff.), erachtete die Vorinstanz es nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte das Opfer geschlagen hatte. Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht halten. Die Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe ein Messer in der rechten Hand gehabt, weshalb ein Zuschlagen oder Zutreten nicht naheliegend sei (pag.