3818 Z 13 ff.). Aufgrund dieser Aussagen erachtet es die Kammer zweifelsohne als erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer langsam ausbluten und ersticken liess und es – entgegen seinen Behauptungen – nicht unmittelbar nach dem ersten Stich tot war. Schliesslich wies das Opfer gemäss IRM-Gutachten noch eine weitere auffällige Verletzung auf, nämlich eine Einblutung ins Weichteilgewebe im Bauchraum rechtsseitig der Wirbelsäule. Diese Verletzung hatte keine todesursächliche Relevanz, lässt aber an eine eher heftige stumpfe Gewalt gegen den Bauchraum des Opfers vor dessen Versterben denken (pag.