15 ändert sich nichts, wenn die Verletzung Nr. 3 als erster der drei Schnitte in den Gesichts-/Halsbereich beigebracht worden wäre. Der Beschuldigte wehrt sich gegen den Vorwurf, wonach er das Opfer langsam habe ausbluten und ersticken lassen, indem er vorbringt, dass bereits der erste Schnitt in den Hals tödlich gewesen sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es als beweismässig erstellt gelten kann, dass dem Opfer mindestens drei Schnitte in den Hals zugefügt wurden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem IRM Gutachten, sondern auch aus den Aussagen des Beschuldigten.