Diese Abwehrverletzungen waren allerdings nicht todesursächlich. Der Tod des Opfers wurde mutmasslich durch das Eindringen von Luft in das Gefässsystem mit den Folgen einer Sauerstoffmangelversorgung des Hirns und/oder eines mechanischen Herzpumpversagens herbeigeführt (pag. 564), wozu einer der Stiche in den Hals kausal war: Dem Gutachten des IRM zufolge wurden dem Opfer drei Schnittverletzungen im Ge- sicht- und Halsbereich zugefügt: ‒ eine an der rechten Gesichtshälfte mit vollständiger Durchtrennung des rechten Kopfwendermuskels (16 cm lang und 2 cm weit klaffend; Verletzung Nr. 1);