Die an den Händen festgestellten Schnittverletzungen wertete das IRM überwiegend als Abwehrverletzungen (pag. 563). Diese Feststellung lässt sich mit den Schilderungen des Beschuldigten ohne Weiteres in Einklang bringen: So versuchte das Opfer die ersten Stiche gegen seinen Oberkörper mit den blossen Händen abzuwehren, wodurch es an den Händen getroffen wurde. Auch die Stichverletzung am Unterarm sowie die zwei an der linken Schultervorderseite dürften im Zuge dieser Abwehrhandlungen entstanden sein und stützen den vom Beschuldigten beschriebenen Tatablauf. Diese Abwehrverletzungen waren allerdings nicht todesursächlich.