Nachweislich sind drei Schnitte im Kopf-/Halsbereich erfolgt, welche zu den in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen führten (p. 561 f., p. 569 f.). Weitere Schnitte sind möglich (p. 563), jedoch nicht zweifelsfrei erstellt, zumal der Beschuldigte weitere Schnitte bestreitet (p. 785 Z. 602 ff.).