Aus den verschiedenen Abwehrverletzungen ergibt sich, dass mehrere Stiche erfolgt sein müssen (p. 563 f.). Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen durch diese Stiche (elf Hautdurchtrennungen an den Händen, eine Stichverletzung am rechten Unterarm, zwei Abhebungen der Oberhaut an der linken Schultervorderseite) sind durch das rechtsmedizinische Gutachten erstellt (p. 561, p. 570 ff.). Das Opfer ging dann zu Boden.