Der Beschuldigte konnte die vom Opfer mit Körperkraft zugehaltene Tür zum Schlafzimmer aufdrücken (p. 784 Z. 542 ff.). Der Beschuldigte hat geltend gemacht, er wisse nicht genau wo er das Opfer mit den ersten Schnitten und Stichen getroffen habe (p. 784 Z. 563 f.). Aufgrund des dynamischen Geschehens und der Abwehrbewegungen des Opfers erscheint dies glaubhaft und es kann davon ausgegangen werden, dass die ersten Verletzungen unkontrolliert zugefügt worden sind. Die ersten Stiche erfolgten gegen den Oberkörper (p. 784 Z. 575). Aus den verschiedenen Abwehrverletzungen ergibt sich, dass mehrere Stiche erfolgt sein müssen (p. 563 f.).