Während des Streits ging der Beschuldigte in die Küche und holte das Messer. Das Opfer befand sich im Wohnzimmer und muss erkannt haben, dass ein Angriff durch den Beschuldigten bevorstand. Deshalb floh das Opfer ins Schlafzimmer und hielt die Tür zu. Dass das Opfer wohl erkannte, dass der Beschuldigte ein Messer behändigte, hat der Beschuldigte grundsätzlich bestätigt (p. 758 Z. 159, p. 783 Z. 527 f. und 534 ff.). In der Hauptverhandlung hat er dann abweichend zu Protokoll gegeben, das Opfer habe das Messer nicht gesehen, als es ins Schlafzimmer geflüchtet sei (p. 3398 Z. 43 ff.).