3501 ff.). Auch in diesem Punkt kann auf diese Ausführungen verwiesen werden. Wie vorerwähnt und auch von der Vorinstanz zutreffend beschrieben, entbrannte am Nachmittag vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in ihrer gemeinsamen Wohnung in P.________ ein weiteres Mal ein – zumindest was die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Videosequenzen zeigen – rein verbaler Streit.