Demgegenüber erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beziehung des Opfers zum Beschuldigten von Streit geprägt war und es J.________ mehrfach in Erwägung zog, sich vom Beschuldigten scheiden zu lassen oder sich zumindest von ihm zu trennen, wie etwa die Aussagen von C.________ (z.B. pag. 615 ff.) oder die Videosequenzen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zeigen. Auch am Vortag der Tat kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer (dazu sogleich). 8.2.3 Zum Vortatverhalten Die Vorinstanz analysierte gründlich das Verhalten der beiden Beteiligten vor der Tat (pag. 3501 ff.).