12 Das Muster gewaltsamer, von Eifersucht des Beschuldigten geprägten Beziehungen, wie es im Gutachten von Dr. med. N.________ zutreffend erwähnt wird, trat bereits schon vor, aber dann auch während der Beziehung mit dem Opfer deutlich zu Tage. Nicht erwiesen ist, dass das Opfer aussereheliche Beziehungen pflegte. Demgegenüber erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beziehung des Opfers zum Beschuldigten von Streit geprägt war und es J.__