6. Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber liess der Beschuldigte den Vorwurf, dass er besonders skrupellos handelte, im Parteivortrag vor der Vorinstanz durch seinen Verteidiger bestreiten (pag. 3426). So habe er das Opfer nicht langsam ausbluten und ersticken lassen und sei nicht gefühlskalt gewesen. Es lasse sich nicht widerlegen, dass das Opfer bereits