10 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Kammer daran zweifeln liessen, dass diese unbestrittenen Punkte nicht den Tatsachen entsprächen. Die Vorinstanz hat sich einlässlich auch zum unbestrittenen Sachverhalt geäussert und die entsprechenden objektiven und subjektiven Beweismittel gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an und erachtet den unbestrittenen Sachverhalt als erstellt.