5. Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten. Der Beschuldigte führte selbst aus, im erwähnten Zeitpunkt nach einem verbalen Streit in der Küche ein Messer geholt, dem Opfer ins Schlafzimmer gefolgt und dort mehrfach auf das Opfer eingestochen zu haben, wobei dieses die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen erlitt, welche schliesslich zum Tod führten. Auch die Verteidigung legte diesen Sachverhalt ihren Überlegungen zugrunde (pag. 3426). Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts nicht umstritten ist, hat sich die Kammer selbst davon zu überzeugen, ob er zutreffend ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).