4. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren. In Bezug auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung schloss sie sich – im Ergebnis – der Vorinstanz an (pag. 3846 ff.).