10 des Opfers nicht beweisen liessen und dass der Vorsatz zur Tötung spätestens beim Holen des Messers in der Küche gefasst worden sei. Beim Motiv kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe aus Eifersucht und wegen mangelndem Respekt und verletztem Stolz als Ehemann gehandelt, wobei sich ein konkretes Fremdgehen des Opfers nicht habe nachweisen lassen (pag. 3508 ff.). Im Weiteren hielt die Vorinstanz die von Dr. med. N.________ verfassten