2. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie stellte dabei in der Hauptsache auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ab, die mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die eventualiter angeklagten Tritte oder Schläge in die Bauchgegend