Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er spätestens beim Betreten des Schlafzimmers, eventuell schon während des Streits, in der Nacht zuvor, am Vorabend oder noch früher beschloss, das Opfer zu töten und dies in die Tat umsetzte. Der Beschuldigte handelte überdies besonders skrupellos, indem er dem Opfer auf brutale Weise mit mehreren Schnitten den Hals durchschnitt und es langsam ausbluten und ersticken liess, indem er gegenüber dem Opfer besonders grausam und gefühlskalt agierte (exekutionsartige Ausführung der Tat am wehrlosen Opfer) und indem er das Opfer aus rein egoistischen und/oder fun-