3654, Ziff. 2). In den angefochtenen Punkten sowie jenen, welche kraft der Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen können, ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung eine strengere Sanktion möglich und das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) in diesem Punkt unbeachtlich. 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung