Nicht angefochten geblieben sind damit die Ziffern III (amtliche Entschädigung), IV (Zivilpunkt) und V (weitere Beschlüsse) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, weshalb die Ziffern III, IV und V.2–5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Betreffend die in den Ziffern V.1, V.6 und V.7 getroffenen Beschlüsse wurde bereits früher festgehalten, dass diese formell nicht in Rechtskraft erwachsen können und demnach Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sind (pag. 3654, Ziff. 2).