8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Mordes, auf die Sanktion sowie auf das Widerrufsverfahren; die Generalstaatsanwaltschaft erklärte lediglich betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung (E. I.2 vorstehend), während die Privatkläger keine Anschlussberufung erhoben. Nicht angefochten geblieben sind damit die Ziffern III (amtliche Entschädigung), IV (Zivilpunkt) und V (weitere Beschlüsse) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, weshalb die Ziffern III, IV und V.2–5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.