A.________ sei schuldig zu erklären des Mordes, begangen am 6. Februar 2016 in I.________, z.N. von J.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 51, 112 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 697 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 3. Januar 2018; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).