8. Eventualiter zu Ziffer 1 hiervor: Es sei das Urteil vom 17. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vollumfänglich aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den, Schreibenden. 10. Weitergehende oder anderslautende Anträge bleiben abhängig vom Beweisverfahren ausdrücklich vorbehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 3855.1 f.; Hervorhebungen im Original): I.