4. Eventualiter sei eine strafvollzugsbegleitende, ambulante, psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo. Ziffer 2 [recte: I.2]). Eventualiter: Es sei der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.00 zu verurteilen (Dispo. Ziffer I.2). 6. Es sei auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verzichten (Dispo. Ziffer II.2 und II.3). 7. Es seien die Kosten für das Widerrufsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo. Ziffer II.3).