Des Weiteren wurde bei der M.________ (Justizvollzugsanstalt) (nachfolgend: M.________) ein aktueller Führungsbericht eingeholt (pag. 3711). Diese Berichte vom 26. bzw. 22. Mai 2020 langten fristgerecht beim Obergericht ein und wurden den Parteien zugestellt. Mit Beschluss anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erkannte das Gericht die ROS-Abklärung vom 31. Dezember 2019 (pag. 3810) zu den Akten. Der Beschuldigte (pag. 3812 ff.) sowie der Gutachter, Dr. med. N.________, (pag. 3822 ff.) wurden oberinstanzlich von der Kammer ergänzend einvernommen.