mit, dass er keine Bemerkungen zum von der Kammer in Aussicht gestellten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatkläger F.________ und G.________ anzubringen habe und dass sich die beiden vorerwähnten Personen auch als Strafkläger aus dem Verfahren zurückziehen würden (pag. 3685 f.). Mit Verfügung vom 1. April 2020 entzog die oberinstanzliche Verfahrensleitung F.________ und G.________ die unentgeltliche Prozessführung, bestimmte das amtliche Honorar von Rechtsanwalt H.________ und stellte fest, dass F.________ und G.________ nicht mehr Parteien im oberinstanzlichen Verfahren sind (pag. 3696 ff.).