5. Rückzug der Straf- und Zivilkläger 3 und 4 aus dem Verfahren Nachdem der Verteidiger mit Eingabe vom 25. November 2019 präzisiert hatte, dass er das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht anfechte (pag. 3646), stellte die Kammer in ihrem Beschluss vom 31. Januar 2020 in Aussicht, den Privatklägern F.________ und G.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zu diesem Vorgehen an (pag. 3653 ff., Ziff. 4). Am 13. Februar 2020 teilte Rechtsanwalt H.________ mit, dass er keine Bemerkungen zum von der Kammer in Aussicht gestellten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatkläger F.