Am 13. September 2019 äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft auch betreffend den zweiten Beweisantrag abschlägig und wiederholte und begründete überdies ihren Standpunkt zum Antrag auf Erstellung eines Zweitgutachtens (pag. 3591 f.). Mit Beschluss vom 11. November 2019 wies die Kammer beide Beweisanträge der Verteidigung mit einlässlicher Begründung ab (pag. 3621 ff., Ziff. 4 und 5). Am 25. November 2019 stellte der Beschuldigte schliesslich die Anträge auf Einvernahme von Dr. med.