Die Straf- und Zivilkläger 3 und 4 teilten am 9. September 2019 weiter mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum zweiten Beweisantrag verzichteten (pag. 3586). Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 teilten am 12. September 2019 ihrerseits mit, dass sie die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Zweitgutachtens beantragten (pag. 3588). Am 13. September 2019 äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft auch betreffend den zweiten Beweisantrag abschlägig und wiederholte und begründete überdies ihren Standpunkt zum Antrag auf Erstellung eines Zweitgutachtens (pag.