4 Richtlinien der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts zur Bemessung der Verfahrenskosten zu edieren und für prozedürlich zu erklären» (pag. 3576 f.). Die Straf- und Zivilkläger 3 und 4 beantragten am 3. September 2019 die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Zweitgutachtens (pag. 3574). Im gleichen Sinne äusserte sich mit Eingabe vom 6. September 2019 die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3585). Die Straf- und Zivilkläger 3 und 4 teilten am 9. September 2019 weiter mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum zweiten Beweisantrag verzichteten (pag.