Mit Eingabe vom 12. September 2019 verzichteten die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 auf eine Anschlussberufung (pag. 3588). Überdies stellten sie den Antrag, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufung rechtzeitig erklärt worden sei. Mit Beschluss vom 11. November 2019 stellte die Kammer fest, dass – entgegen den geäusserten Zweifeln – die Berufungserklärung des Beschuldigten rechtzeitig eingegangen war und sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung eingetreten werde (pag. 3622 ff.).