2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags – und damit ohne Weiteres fristgerecht – die Berufung an (pag. 3459). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Juli 2019 (pag. 3487 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 20. August 2019 (pag. 3558 ff.) beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Mordes (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Widerruf des mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff.