3 Überdies stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, den Strafund Zivilklägern F.________ und G.________ dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden (IV.5). Die Zivilklagen wurden als gegenstandslos geworden abgeschrieben (IV.6) und für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen (IV.7). Schliesslich beschloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug zurückgeht (V.1) und traf die weiteren Verfügungen über die Beweismittel (V.2–7)