auf CHF 40‘342.05 fest und verpflichtete Ersteren dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘266.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. III.1). Ferner bestimmte es die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt H.________ auf CHF 20‘429.20 und verpflichtete den Beschuldigten, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.______