Der Kanton Bern kann von A.________ sowie D.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ sowie D.________ werden verpflichtet, F.________ zuhanden von Fürsprecherin G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'602.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin G.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).