D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'614.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin 66 E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 4'205.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person D.________, Rechtsanwältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgesetzt. V.