Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ abgewiesen. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 65 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person D.________, Rechtsanwältin E.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: