der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 24. März 2017 in M.________ zum Nachteil von F.________ und in Anwendung der Artikel 2 StGB 40, 47, 51, 66a Bst. h, 190 Abs. 1, 200 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (54 Monaten). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (26.03.2017 bis 09.05.2017 und 05.04.2019 bis 28.07.2020) von insgesamt 526 Tagen wird im Umfang von 526 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 18'235.65.